Installateur, Heizungsbauer, Elektrotechniker: zulassungspflichtig — aber nicht verschlossen. Die drei Wege und was sie konkret verlangen.
NINO-Ratgeber · Stand 25. September 2026
Die Handwerksordnung teilt die Gewerke in Anlagen ein. In der Anlage A stehen die zulassungspflichtigen Handwerke — und genau dort finden sich die Berufe, um die es im Sanitär-, Heizungs- und Elektrobereich geht: Installateur und Heizungsbauer, Klempner, Elektrotechniker. Wer in diesen Gewerken selbstständig ein Handwerk ausüben will, muss in die Handwerksrolle eingetragen sein.
Das ist der Grund, warum erfahrene Gesellen, die seit zehn Jahren Anlagen bauen, nicht einfach ein Gewerbe anmelden können. Es ist aber kein Berufsverbot: Die Handwerksordnung kennt mehrere Wege in die Eintragung, und der eigene Meisterbrief ist nur einer davon.
Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Beträge und Regeln ändern sich jährlich: Kläre deinen Fall mit deinem Steuerberater, der Handwerkskammer oder der IHK.
Im Alltag «Altgesellenregelung» genannt, und für den erfahrenen Gesellen der naheliegendste Weg. Verlangt werden mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im betreffenden Gewerbe, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung.
An diesem zweiten Punkt scheitern die meisten Anträge — nicht, weil die Verantwortung fehlte, sondern weil sie nirgends steht. «Leitende Stellung» bedeutet eigenverantwortliche Entscheidungen: Vorarbeiter, Baustellenleiter, Kunden- oder Filialverantwortung. Wenn dein Arbeitszeugnis nur «Monteur» sagt, ist die Vorbereitung deines Antrags vor allem eine Frage der Nachweise. Ein Zeugnis, das ausdrücklich beschreibt, welche Entscheidungen du allein getroffen hast, ist mehr wert als zwei weitere Jahre.
Ausgenommen sind sechs Berufe: Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker und Zahntechniker. Für die Gewerke, um die es hier geht, gilt die Regelung.
Der Antrag läuft über die Handwerkskammer deines Bezirks, entschieden wird von der höheren Verwaltungsbehörde des Landes. In der Praxis prüfen die Kammern genau, und ein gut belegter Antrag erspart Monate.
Die Eintragung verlangt nicht, dass du den Meisterbrief hast, sondern dass der Betrieb fachlich von jemandem geführt wird, der ihn hat. Du kannst also gründen und einen Meister als Betriebsleiter anstellen.
Rechnerisch ist das der schnellste Weg, wirtschaftlich der teuerste: Ein angestellter Meister kostet ab dem ersten Monat, in dem der Betrieb oft noch nichts verdient. Und er muss den Betrieb tatsächlich fachlich leiten — ein Name auf dem Papier gegen eine monatliche Zahlung ist kein Betriebsleiter, sondern ein Risiko für die Eintragung.
Der Einzelfall-Weg: Wer die Voraussetzungen der Meisterprüfung nicht erfüllt, aber die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann, kann eine Ausnahmebewilligung beantragen. Sie wird einzelfallbezogen erteilt und ist dementsprechend aufwendig zu begründen — in Betracht kommt sie vor allem, wenn die Meisterprüfung aus persönlichen Gründen eine unzumutbare Belastung wäre.
Für die meisten erfahrenen Gesellen ist § 7b der realistischere Weg. Die Ausnahmebewilligung lohnt die Mühe dann, wenn die vier Jahre in leitender Stellung knapp nicht zusammenkommen.
Mit der Eintragung in die Handwerksrolle fängt der kaufmännische Teil erst an: Gewerbeanmeldung, Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, die Entscheidung über die Kleinunternehmerregelung, Betriebshaftpflicht — und ab dem ersten Kunden die Frage, wie dein Angebot aussieht und ob du es als Angebot oder Kostenvoranschlag verschickst.
Der Ratgeber Selbstständig im Handwerk geht diese Schritte der Reihe nach durch.
Für die Gewerke der Anlage A der Handwerksordnung ja — dazu gehören Installateur und Heizungsbauer, Klempner und Elektrotechniker. Es gibt aber drei anerkannte Wege, auch ohne eigenen Meisterbrief zu gründen: die Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO, ein angestellter Betriebsleiter mit Meistertitel oder eine Ausnahmebewilligung.
Insgesamt mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im Gewerbe, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung — also mit eigenverantwortlichen Entscheidungen, etwa als Vorarbeiter, Baustellen-, Kunden- oder Filialleiter.
Sechs Berufe sind ausgenommen: Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker und Zahntechniker. Alle anderen Gewerke der Anlage A kommen grundsätzlich in Betracht.
Der Antrag läuft über die Handwerkskammer deines Bezirks; die abschließende Entscheidung trifft die höhere Verwaltungsbehörde des Landes. In der Praxis prüfen die Kammern die leitende Stellung streng — Arbeitszeugnisse, die diese Verantwortung ausdrücklich benennen, sind der entscheidende Nachweis.
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